Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen der INNOSYSTEC GmbH |
1 Geltungsbereich
1.1 Alle Geschäftsbeziehungen zwischen der INNOSYSTEC GmbH (nachfolgend „INNOSYSTEC“ genannt) und dem KUNDEN (nachfolgend „KUNDE“ genannt) unterliegen ausschließlich den folgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen, sofern in unserem individuellen Angebot nichts anderes bestimmt ist. Von diesen Bedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des KUNDEN erkennt INNOSYSTEC nicht an, es sei denn, es liegt die ausdrückliche Zustimmung von INNOSYSTEC vor. Auch wenn INNOSYSTEC in Kenntnis von diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des KUNDEN die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem KUNDEN, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.3 Soweit INNOSYSTEC unter diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen Hardware von Dritten (bspw. Herstellern) liefert, gelten diesbezüglich deren Bedingungen vorrangig vor den Vertragsbedingungen von INNOSYSTEC.
2 Vertragsschluss
2.1 Die Angebote der INNOSYSTEC sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 INNOSYSTEC behält sich alle Eigentums- und Urheberrechte in Bezug auf ihre Kostenvoranschläge, technischen Ausführungen und sonstigen Unterlagen vor (nachfolgend bezeichnet als „Dokumente“), die INNOSYSTEC dem KUNDEN zur Erstellung des Angebots bzw. zur Durchführung des Vertrages überlässt. Die Dokumente dürfen Dritten nur mit vorheriger Zustimmung von INNOSYSTEC zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an INNOSYSTEC zurückzugeben bzw. zu vernichten, wenn INNOSYSTEC den Auftrag nicht erhält. Die Sätze 1 und 2 dieser Ziffer 2.2 gelten entsprechend für die Dokumente des KUNDEN, wobei diese jedoch Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, an die INNOSYSTEC rechtmäßig Lieferumfang untervergeben hat.
2.3 INNOSYSTEC behält sich das Recht vor, die Softwareprodukte im Sinne von Ziffer 3.1 im Zuge der kontinuierlichen Produktentwicklung und Produktverbesserung zu ändern, soweit dies für den KUNDEN zumutbar ist.
3 Vertragsgegenstand
3.1 Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen ist die dauerhafte Überlassung der von INNOSYSTEC vertriebenen Computerprogramme einschließlich etwaiger Demoversionen im Objektcode inklusive der zugehörigen Anwendungsdokumentation – soweit vorhanden – in Papierform oder als pdf-Format, und die Einräumung der in Ziffer 7 beschriebenen Nutzungsrechte („Softwareprodukt“). Die Übergabe, Zugänglichmachung und Einräumung von Rechten an Quellcodes ist generell nicht geschuldet. Die Hardware- und Softwareumgebung, innerhalb derer das Softwareprodukt einzusetzen ist, ist nicht Bestandteil dieser Bedingungen. Die Prüfung der Kompatibilität der Software mit der eigenen Hardware und der Interoperabilität mit Software, die nicht Gegenstand des Angebots ist, obliegt dem KUNDEN.
3.2 Das Softwareprodukt umfasst auch Neuauflagen oder Ergänzungen des Softwareprodukts, die INNOSYSTEC dem KUNDEN während der Laufzeit und gemäß diesem Vertrag zur Verfügung stellen.
3.3 Das Softwareprodukt ist das geistige Eigentum und integrales Know-how von INNOSYSTEC.
3.4 INNOSYSTEC behält sich alle Rechte, insbesondere Urheber-, Nutzungsrechte und gewerbliche Schutzrechte an den Vertragsgegenständen vor, insbesondere in Bezug auf Softwarematerial, Testprogrammen, Dokumenten, Informationen und Daten, sofern sie dem KUNDEN nicht aufgrund einer Vereinbarung oder des Gesetzes (insbesondere Urheberrecht oder Eigentumsrechte) gewährt werden.
3.5 Die Art und die Beschaffenheit des geschuldeten Softwareprodukts ergeben sich ausschließlich und vollständig aus der Leistungsbeschreibung des Angebots bzw. der Benutzerhandbücher (siehe Ziffer 3.1). Andere Beschreibungen der INNOSYSTEC Produkte, öffentliche Bekanntmachungen und Werbung enthalten keine gegenüber dem KUNDEN geschuldeten Leistungsbeschreibungen.
3.6 Aus urheberrechtlichen Gründen darf der KUNDE weder teilweise noch vorübergehend Änderungen, Übersetzungen, Reproduktionen oder sog. Reverse Engineering des Softwareprodukts vornehmen, unabhängig von der Art und auf welche Weise. Eine unzulässige Vervielfältigung ist auch das Ausdrucken des Quellcodes.
4 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
4.1 Die vereinbarten Preise bestimmen sich nach dem Kaufvertrag. Sämtliche vereinbarten Preise enthalten keine Steuern, Gebühren, Abgaben, Selbstbehalte und Quellensteuern. Wenn solche Steuern, Gebühren, Abgaben, Selbstbehalte und Quellensteuern von INNOSYSTEC zu zahlen sind, gehen diese zu Lasten des KUNDEN.
4.2 Die Zahlung wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
4.3 Der KUNDE hat das Recht aufzurechnen, nur im Falle unbestrittener, anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche. Der KUNDE ist nur dann berechtigt, das Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5 Lieferbedingungen, Installation, Gefahrübergang, Lieferverzögerung
5.1 Die Lieferung des Softwareprodukts durch INNOSYSTEC erfolgt auf einem Datenträger, durch die abrufbare Bereitstellung auf einem durch INNOSYSTEC gehosteten Server oder vorinstalliert auf der jeweiligen Hardware. INNOSYSTEC stellt dem KUNDEN die Zugangsdaten zum Download separat zur Verfügung. Für die Nutzung des Softwareprodukts im vertraglich vereinbarten Umfang erhält der KUNDE von INNOSYSTEC einen persönlichen Lizenzschlüssel. Der KUNDE ist ausschließlich dazu berechtigt, diesen Lizenzschlüssel nur im Zusammenhang mit dem gelieferten Softwareprodukt zu benutzen. Die vorgenannten Bestimmungen gelten ebenso für Neuausgaben bzw. Ergänzungen des Softwareprodukts.
5.2 Die mit dem Kunden vereinbarten Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung und setzen voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der KUNDE alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die rechtzeitige Beistellung von Dokumenten, benötigten Erlaubnissen, Lieferungen, oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängern sich die Liefertermine angemessen. Dies gilt nicht, soweit INNOSYSTEC die Verzögerung zu vertreten hat.
Kommt der KUNDE den geänderten Beistellungsterminen nicht nach kann INNOSYSTEC
- die Meilenstein-Termine angemessen verlängern und/oder
- dem KUNDEN eine Erinnerung mit einer angemessenen Frist zur Vornahme der verzögerten Beistellungen übermitteln.
Lässt der KUNDE die Frist verstreichen, gelten die Meilenstein-Termine als erreicht und die entsprechenden Zahlungen werden ohne weitere Aufforderung fällig.
5.3 Für die Einhaltung der Liefertermine und den Gefahrübergang ist die vereinbarte Lieferklausel nach den Incoterms 2020 maßgeblich, hilfsweise wenn die Lieferung die Räumlichkeiten der INNOSYSTEC verlässt. Bei elektronischer Lieferung ist das Datum entscheidend, an dem das Softwareprodukt abrufbar bereitgestellt wird und wann dies dem KUNDEN mitgeteilt wird. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5.4 Ist die Nichteinhaltung der Liefertermine auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der INNOSYSTEC liegen, zurückzuführen, ist INNOSYSTEC berechtigt, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen.
Dasselbe gilt, wenn diese Hindernisse bei den Lieferanten der INNOSYSTEC oder deren Unterlieferanten auftreten.
INNOSYSTEC wird dem KUNDEN den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.
5.5 Der KUNDE kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn INNOSYSTEC die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der KUNDE kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der KUNDE den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der INNOSYSTEC. Im Übrigen gilt Ziffer 15.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der KUNDE für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
6 Vervielfältigungsrecht und Zugangsschutz
6.1 Der KUNDE darf das Softwareprodukt dauerhaft oder vorübergehend vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die vertragsmäße Nutzung der Software erforderlich ist. Die erlaubten Vervielfältigungen sind die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der verwendeten Hardware, das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher sowie das Anzeigen und Ablaufen des Programms, nicht aber die Parallelinstallation und der Parallelbetrieb der Software in einem weiteren System, etwa einer zusätzlichen Central Processing Unit.
6.2 Der KUNDE kann ferner Sicherungskopien und gewöhnliche Datensicherungen in einer angemessenen Anzahl erstellen. Die Sicherungskopien sind als solche des lizenzierten Programms zu kennzeichnen.
6.3 Der KUNDE ist verpflichtet, den unbefugten Zugang zu und den Zugriff auf das Softwareprodukt sowie die Zugangsidentifikation mit angemessenen Sicherheitsmaßnahmen zu verhindern. Seine Sicherungskopien und die Zugangsidentifikation sind an einem Ort aufzubewahren, der gegen den Zugang und Zugriff unbefugter Dritter geschützt ist. Der KUNDE weist alle Personen, denen er Zugang bzw. Zugriff zum Softwareprodukt gewährt, insbesondere seinen Mitarbeitern, nachdrücklich auf die Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hin und verpflichtet diese Personen schriftlich zu deren Einhaltung.
6.4 Darüber hinaus darf der KUNDE keine Vervielfältigungen der Software und des Benutzerhandbuchs anfertigen. Bei Bedarf erhält der KUNDE weitere Benutzerhandbücher von INNOSYSTEC.
7 Rechteeinräumung
7.1 Dem KUNDEN wird mit vollständiger Zahlung des Entgelts gemäß Ziffer 4 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich unbeschränktes, weltweites (mit Ausnahme von Ländern, die einem Embargo unterliegen) und nicht unterlizenzierbares Recht zur produktiven Nutzung des Softwareprodukts im Umfang dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen eingeräumt.
7.2 Für die Nutzung einer Demoversion erhält der KUNDE so weit nicht abweichend individuell vereinbart gegen Zahlung eines Entgelts ein einfaches (nicht ausschließliches), nicht übertragbares und zeitlich auf den Zeitraum der Testzeit beschränktes Recht zur nicht produktiven Nutzung.
7.3 Das Softwareprodukt darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch des Lizenzmodells (z.B. als sog. NamedUser- oder als sog. Floating-Lizenz) der vom KUNDEN erworbene Lizenzen entspricht. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Kaufvertrag. Im Übrigen umfasst die zulässige Nutzung die Installation sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den KUNDEN. In keinem Fall hat der KUNDE das Recht, die Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des „Application Service Providing“ oder als „Software as a Service“.
7.4 Der KUNDE darf das Softwareprodukt nur zur Durchführung seines eigenen Geschäftsbetriebs verwenden. Sofern die Verarbeitung von Daten Dritter im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit des KUNDEN („Dienstleister“) erfolgt, wird die Verarbeitung eigener Daten und / oder Daten Dritter mit dem dem KUNDEN zur Nutzung überlassenen Softwareprodukt gemäß der Endverbleibserklärung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährt.
7.5 Der KUNDE ist berechtigt, das Softwareprodukt zu dekompilieren, um die erforderliche Interoperabilität mit anderen Programmen herstellen zu können. Der KUNDE wird INNOSYSTEC grundsätzlich im Rahmen des Zumutbaren vorher die Möglichkeit geben, die zur Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der KUNDE ist auch berechtigt, das überlassene Softwareprodukt zur Beseitigung eines Fehlers zu bearbeiten.
7.6 Nutzt der KUNDE die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird INNOSYSTEC die ihr zustehenden Rechte geltend machen. Unbeschadet dieser Rechte steht es INNOSYSTEC frei, den KUNDEN vom weiteren Erwerb von Softwareprodukten, Softwareaktualisierungen, etc. auszuschließen.
7.7 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Software entfernt oder verändert werden.
7.8 Der KUNDE ist berechtigt, die überlassenen Produkte einmalig unter Aufgabe der eigenen Nutzung an einen Dritten weiterzugeben/zu verkaufen. In diesem Fall hat der KUNDE alle von ihm angefertigten Kopien des überlassenen Softwareproduktes an den Erwerber herauszugeben oder zu löschen.
7.9 Das Softwareprodukt kann Lizenzsoftware enthalten, d.h. Software, die nicht von INNOSYSTEC selbst entwickelt wurde. Für solche Software, an der INNOSYSTEC nur abgeleitete Nutzungsrechte hat und die keine Open Source Software ist (Fremdsoftware), werden die Bestimmungen dieser Ziffer 7 durch die zwischen INNOSYSTEC und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen geändert und ersetzt soweit sie sich auf den KUNDEN beziehen (z. B. eine Endbenutzer-Lizenzvereinbarung); INNOSYSTEC wird dem KUNDEN auf Verlangen solche Bedingungen mitteilen und zur Verfügung stellen. Für die Haftung von INNOSYSTEC dem KUNDEN gegenüber gelten in jedem Fall diese Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen.
7.10 Soweit das Softwareprodukt Open Source Software enthält, werden die Bestimmungen dieser Ziffer 7 durch die Nutzungsbedingungen geändert und ersetzt, die der Open-Source-Software zugrunde liegen. Die Open Source Software Nutzungsbedingungen gelten auch vorrangig, soweit diese dem KUNDEN aufgrund der Verbindung von OSS-Komponenten mit proprietären Komponenten bestimmte Nutzungsrechte auch in Bezug auf die proprietären Komponenten einräumen. INNOSYSTEC wird dem KUNDEN solche Bedingungen mitteilen und zur Verfügung stellen, sofern dies gemäß den Open Source Software Nutzungsbedingungen erforderlich ist. Darüber hinaus wird INNOSYSTEC dem KUNDEN den Open Source Software Quellcode in dem Umfang zur Verfügung stellen oder zugänglich machen, soweit die Nutzungsbedingungen für die Open Source Software eine solche Herausgabe des Quellcodes vorsehen. Die Open Source Software wird OHNE JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG vertrieben; ohne auch nur die stillschweigende Gewährleistung der MARKTFÄHIGKEIT oder EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Nähere Einzelheiten können die jeweiligen Open Source Nutzungsbedingungen enthalten. Für die Haftung von INNOSYSTEC dem KUNDEN gegenüber gelten in jedem Fall diese Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen.
8 Informationspflichten
8.1 Der KUNDE hat INNOSYSTEC vorab schriftlich über Änderungen seiner Nutzung oder der Lizenzgebühr zu informieren.
8.2 Der KUNDE ist verpflichtet, INNOSYSTEC schriftlich die Entfernung des Kopierschutzes oder eines ähnlichen Schutzmechanismus aus dem Quellcode anzuzeigen, wobei der KUNDE verpflichtet ist , INNOSYSTEC zuvor in angemessener Frist die Möglichkeit der Störungsbeseitigung einzuräumen. Die Störung der Programmnutzung, die die Voraussetzung für solche zulässigen Programmänderungen ist, ist vom KUNDEN so genau wie möglich zu beschreiben. Die Beschreibungspflicht des KUNDEN umfasst eine detaillierte Darstellung der aufgetretenen Störungssymptome, den Grund für die angenommene Störung sowie eine detaillierte Beschreibung der vorgenommenen Programmänderungen.
9 Neuausgabe des Softwareprodukts
Das Nutzungsrecht des KUNDEN in Bezug auf das ursprüngliche Softwareprodukt erlischt unmittelbar nach Beginn der produktiven Nutzung des neu ausgegebenen Softwareprodukts (z.B. im Rahmen einer späteren Verbesserung oder Pflege). Der KUNDE ist verpflichtet, die ersetzte Version des Softwareprodukts sowie alle Kopien und Teilkopien davon vollständig zu entfernen.
10 Pflichten des KUNDEN
Grundsätzlich ist der KUNDE verantwortlich für die
- Auswahl, Installation und Verwendung des Softwareprodukts und der daraus resultierenden Ergebnisse;
- Erstellung und Wartung der für das Softwareprodukt erforderlichen Arbeitsumgebung (Hardware, Programme und Testdaten) soweit diese nicht im Lieferumfang von INNOSYSTEC enthalten ist;
- Dokumente, Informationen und Daten des KUNDEN;
- Maßnahmen zur Sicherung von Daten und Programmen.
11 Erfüllungsbedingungen / Exportkontrolle
11.1 Der KUNDE ist sich darüber bewusst, dass das Softwareprodukt Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung des Softwareprodukts oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der KUNDE wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der weiteren einschlägigen Länder beachten und einhalten. Die Vertragserfüllung von INNOSYSTEC steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
11.2 Der KUNDE darf die Software nur im Rahmen der im Endverbleibserklärung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemachten Angaben verwenden.
11.3 Der KUNDE verpflichtet sich, INNOSYSTEC alle für Exporte, Transporte und Importe erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen.
12 Pflicht zur Prüfung und Abnahmen
12.1 Der KUNDE ist verpflichtet, das Softwareprodukt nach Lieferung unverzüglich gemäß § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) zu prüfen und Mängel INNOSYSTEC mitzuteilen. Zu diesem Zweck installiert er insbesondere das Softwareprodukt unverzüglich nach Erhalt und prüft dessen Funktionalität. Mängel, die hierbei erkannt werden oder die erkennbar sind, sind ab Erhalt der Lieferung unverzüglich durch detaillierte Beschreibung mitzuteilen. Der KUNDE hat hierbei die Angaben der INNOSYSTEC zur Problemanalyse und Fehlerermittlung zu beachten.
12.2 Soweit Abnahmen vereinbart wurden, werden diese gemeinsam mit INNOSYSTEC oder vom KUNDEN-Personal durchgeführt. Nach erfolgreicher Abnahme unterzeichnen die Vertragsparteien das Abnahme-Protokoll. Wird das Protokoll von einer Partei nicht unterzeichnet, obwohl keine abnahmeverhindernden Mängel vorliegen, gilt das Protokoll auch ohne die Unterschrift des KUNDEN als unterzeichnet. Die für die betreffende Abnahme benötigten Unterlagen werden dem KUNDEN mindestens sechs Wochen vor dem der betreffenden Abnahmetest übermittelt.
13 Spezifikation der Leistung, Sachmängelhaftung
13.1 Die Leistungsspezifikation (siehe Ziffer 3.1 und 3.5) ist Gegenstand von Qualitätsvereinbarungen und nicht von Garantien. Im Zweifelsfall enthalten die Erklärungen von INNOSYSTEC im Zusammenhang mit diesem Vertrag keine Garantien im Sinne einer Verschärfung der Haftung oder der Übernahme einer bestimmten Haftung. Im Zweifelsfall sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen der INNOSYSTEC zu Garantien maßgeblich.
13.2 Für Sachmängel des Softwareprodukts haftet INNOSYSTEC ausschließlich nach den Regeln der Ziffern 12 und 13, soweit nicht zwingend nach Maßgabe der Ziffer 15 gehaftet wird. Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Softwareprodukt nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit und Funktionalität hat und erhebliche Abweichungen hiervon aufweist. Erhebliche Abweichungen sind solche, die sich auf die gespeicherten Daten in der Weise auswirken, dass eine zweckmäßige und sinnvolle Nutzung von wesentlichen Teilen des Softwareprodukts nicht oder nur stark eingeschränkt möglich ist. Die vertragliche Beschaffenheit und Funktionalität des Softwareprodukts ergibt sich abschließend aus den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen, des Kaufvertrags sowie den Festlegungen in den Beschreibungen und Dokumentationen des Softwareprodukts.
13.3 Ansprüche des KUNDEN aufgrund von Sachmängeln sind ausgeschlossen:
- bei nur geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, welche die Eignung des Softwareprodukts zur im Vertrag vorausgesetzten Verwendung nur unerheblich beeinträchtigen (sog. unerhebliche Abweichungen);
- bei Mängeln, die durch Abweichungen von den in der Anwendungsdokumentation für die Software angegebenen Anwendungsbedingungen verursacht wurden.
13.4 Das Recht des KUNDEN, einen Mangel geltend zu machen, setzt voraus, dass der KUNDE die Pflichten zur Prüfung und Meldung von Mängeln gemäß Ziffer 12.1 der Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen erfüllt hat.
13.5 INNOSYSTEC übernimmt keine Haftung für Sachmängel, wenn der KUNDE das Softwareprodukt unzulässig geändert oder von Dritten hat ändern lassen, im Falle eines Betriebsausfalls des KUNDEN sowie bei der Verwendung von Hardware-, Software- oder anderen Geräten, die für das Softwareprodukt nicht geeignet sind, es sei denn, der KUNDE weist nach, dass seine vorgenannten Maßnahmen die Fehleranalyse von INNOSYSTEC und die Aufwendungen für die Reparatur von Fehlern nicht wesentlich behindern und dass der Fehler zum Zeitpunkt der Übergabe inhärent war.
13.6 Nacherfüllung
13.6.1 Soweit ein Sachmangel vorliegt, ist INNOSYSTEC nach eigenem Ermessen berechtigt, eine Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder Lieferung eines fehlerfreien neuen Softwareprodukts vorzunehmen. Sollte eine oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unangemessen sein, ist INNOSYSTEC berechtigt, diese abzulehnen. INNOSYSTEC kann die Nacherfüllung auch verweigern, solange der KUNDE seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in einem Umfang nachkommt, der dem fehlerfreien Teil der Leistung entspricht.
13.6.2 Nach Erhalt der Fehlermeldung des KUNDEN führt INNOSYSTEC einen zentralen Kundendienst über die INNOSYSTEC Hotline durch bzw. übersendet Informationen und/oder Dokumente zur Fehlerbehebung bzw. Problemvermeidung oder korrigierte Programmteile. Wenn der zentrale Kundendienst nicht erfolgreich ist, wird INNOSYSTEC mit dem KUNDEN gemeinsam entscheiden, ob und wie das beanstandete Softwareprodukt von INNOSYSTEC beim KUNDEN im Rahmen eines Kundendienstes vor Ort geprüft und nachgebessert werden soll.
13.6.3 Der KUNDE gewährt INNOSYSTEC ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Mängelbeseitigung. Zur Erfüllung der Mängelbeseitigung wird den Mitarbeitern und Vertretern von INNOSYSTEC der freie Zugang zum Softwareprodukt gewährt. Der KUNDE stellt INNOSYSTEC im erforderlichen Umfang die entsprechenden Räume, Geräte, Software, Dokumente mit möglichen Fehlerbeispielen und Datenmaterial sowie Testdaten, Computerzeiten und Mitarbeiter zu Informationszwecken zur Verfügung und entfernt auf Anweisung von INNOSYSTEC vor der Behebung von Mängeln seine Programme (einschließlich seiner Anwendungsprogramme), Daten, Medien, Änderungen usw.
13.6.4 INNOSYSTEC ist nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen, die im Rahmen der Nacherfüllung entstehen, wie etwa Reise-, Transport-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese Kosten aufgrund des Umstandes erhöht haben, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den ursprünglichen Erfüllungsort der Lieferung verbracht wurde.
13.6.5 INNOSYSTEC ist berechtigt, die Nacherfüllung durch Dritte durchführen zu lassen. Ersetztes Softwareprodukt geht in das Eigentum von INNOSYSTEC über.
13.6.6 Soweit zumutbar, akzeptiert der KUNDE als Nacherfüllung auch eine neue Version des Softwareprodukts, die den Mangel nicht mehr enthält. Akzeptiert der KUNDE aufgrund Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit eine neue Version nicht als Nacherfüllung, bleiben die verbleibenden Rechte des KUNDEN anstatt der Nacherfüllung unberührt.
13.6.7 Die Lieferung einer druckbaren Korrektur für die vom Mangel betroffene Dokumentation ist Teil der Nacherfüllung.
13.6.8 Stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt oder INNOSYSTEC im Rahmen der Mängelhaftung den Mangel nicht zu vertreten hat, kann INNOSYSTEC die Erstattung von Kosten und Aufwendungen nach den üblichen Stundensätzen zuzüglich der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
13.7 Im Falle einer endgültig fehlgeschlagenen oder unmöglichen Nacherfüllung, schuldhaften oder unangemessenen Verzögerung oder schwerwiegenden und endgültigen Ablehnung der Nacherfüllung oder für den KUNDEN unangemessenen Nacherfüllung ist der KUNDE berechtigt, nach seiner Wahl entweder den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
13.8 Soweit die vertraglichen Bestimmungen keine oder abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen und Folgen der späteren Ausführung, Minderung und des Rücktritts enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen dieser Rechte.
14 Rechtsmängelhaftung
Urheberrechte oder Verwertungsrechte, die durch das Urheberrecht am Softwareprodukt geschützt sind, stehen INNOSYSTEC und / oder Dritten zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem KUNDEN die erforderlichen Rechte (Nutzungsrechte) zur vertraglichen Nutzung nicht wirksam eingeräumt wurden. Soweit nicht zwingend nach Maßgabe der Ziffer 15 gehaftet wird, haftet INNOSYSTEC im Falle von Rechtsmängeln gemäß Ziffer 1312.2 mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen:
14.1 Der KUNDE ist verpflichtet, INNOSYSTEC unverzüglich und ausführlich über die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter zu informieren. Soweit möglich, ist INNOSYSTEC berechtigt, die alleinige Kontrolle über die gerichtliche und außergerichtliche Verteidigung und die damit verbundenen Maßnahmen auszuüben. Der KUNDE gewährt INNOSYSTEC die notwendige Unterstützung, Information und Vollmacht für die Durchführung der oben genannten Maßnahmen.
14.2 Wenn die vertragliche Nutzung des Softwareprodukts durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird, hat INNOSYSTEC das Recht, eine nachträgliche Leistung nach seiner Wahl in dem Umfang zu erbringen, die für den KUNDEN zumutbar ist
- entweder das Softwareprodukt so ändern, dass es aus dem Schutzbereich fällt oder
- die Einräumung eines Nutzungsrechts, dass das Softwareprodukt ohne vertraglich vereinbarte Einschränkungen und ohne zusätzliche Kosten für den KUNDEN verwendet werden darf oder
- dem KUNDEN einen neuen Softwarebestand im vertraglich vereinbarten Funktionsumfang mit der Möglichkeit der einwandfreien Nutzung zur Verfügung zu stellen oder
- der Austausch des Softwareprodukts gegen eine Software, die wie vertraglich vereinbart verwendet werden kann und keine geschützten Rechte verletzt.
15 Gesamthaftung
15.1 Gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche, die INNOSYSTEC zustehen, sind weder ausgeschlossen noch beschränkt.
15.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, haftet INNOSYSTEC, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen unter Ziffer 15.2.1 bis 15.2.4.
15.2.1 INNOSYSTEC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen
- bei Vorsatz;
- bei grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten;
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden;
- im Falle von Mängeln, deren Abwesenheit garantiert ist oder soweit eine Garantie für die Qualität oder eine andere Garantie gegeben wurde;
- bei Mängeln des Softwareprodukts, soweit nach Produkthaftungsgesetz, für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
15.2.2 Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet INNOSYSTEC ebenfalls bei wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen für leichte Fahrlässigkeit durch seine gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Die Haftung beschränkt sich jedoch auf den Schaden, der vernünftigerweise vorhersehbar und vertragstypisch ist.
15.2.3 Die Haftung für Datenverlust beschränkt sich auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger und gefährlicher Sicherung entstanden wäre. Eine Haftung für den Verlust von Signaldaten ist ausgeschlossen.
15.2.4 Weitere Haftungsansprüche sind ausgeschlossen.
15.2.5 Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den Bestimmungen gemäß Ziffer15.2 unberührt.
16 Verjährung
16.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte aufgrund von Mängeln am Softwareprodukt, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr mit Ausnahme von Ziff. 16.3 unten.
16.2 Die Verjährungsfrist nach Ziff. 16.1 gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen INNOSYSTEC.
16.3 Die Verjährungsfrist nach Ziff. 16.1 gilt nicht in den Fällen von Ziffer 15.2.1 und 15.2.2. Hier sind die gesetzlichen Fristen insoweit maßgebend.
16.4 Soweit nicht ausdrücklich festgelegt, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Beginn der Verjährungsfrist, die Aussetzung des Ablaufs der Verjährungsfrist, die Aussetzung und den erneuten Ablauf der Frist unberührt.
17 Geheimhaltung
Alle Dokumente, die INNOSYSTEC dem KUNDEN zur Verfügung stellt, einschließlich Muster, Zeichnungen, Modelle, Daten, Know-how sowie alle anderen weitergeleiteten Informationen, die offensichtlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, unterliegen für einem Zeitraum von 10 Jahren der Vertraulichkeit mit Wirksamwerden dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen. Diese vertraulichen Informationen dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn diese zur Erfüllung des Vertragszweckes Kenntnis von den vertraulichen Informationen haben müssen. Produkte, die auf Basis von INNOSYSTEC Dokumenten – wie Zeichnungen, Modelle oder andere vertrauliche Informationen – entwickelt wurden oder auf andere Weise aus diesen stammen, dürfen nicht vom KUNDEN verwendet oder an Dritte weitergeben oder angeboten werden.
18 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen bedürfen der Schriftform. Von diesem Formerfordernis kann nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung abgewichen werden. Vereinbarungen über Änderungen und Ergänzungen sind als solche zu bezeichnen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen geregelt ist wird die angeordnete Schriftform auch durch Telefax und E-Mail eingehalten.
19 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
19.1 Erfüllungsort ist der Sitz der INNOSYSTEC.
19.2 Für alle aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand der für den Sitz der INNOSYSTEC zuständigen Gerichte.
19.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem KUNDEN und INNOSYSTEC gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Regelungen zum Internationalen Privatrecht und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
19.4 Sollten eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen oder anderer mit INNOSYSTEC geschlossener Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder in Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.